Ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt sorgte für Diskussionen: Self-Checkout-Kassen müssen nicht barrierefrei sein, wenn herkömmliche Kassen mit Personal zur Verfügung stehen. Doch die rechtliche Lage bleibt uneinheitlich. Laut Bundesarbeitsministerium fällt die Dienstleistung „Waren kaufen“ nicht unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das ab Juni 2025 gilt. Daher müssen Self-Checkout-Systeme nicht zwingend barrierefrei gestaltet werden.
Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) kritisiert diese Lücke und fordert, dass Self-Checkout-Kassen den europäischen Normen (EN 301549) zur Barrierefreiheit entsprechen sollten. Das Gesetz umfasst zwar Kartenzahlungsterminals, jedoch keine anderen Teile der Kassentechnik. Bis 2026 müssen alle neu angeschafften Kartenzahlungsterminals im Handel barrierefrei nutzbar sein.
Auch in anderen Ländern gibt es Gesetze, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderung verhindern sollen und dafür gewisse Vorschriften zur Barrierefreiheit festlegen. Der Americans with Disabilities Act (ADA) beispielsweise verpflichtet Einzelhandelsgeschäfte, Barrieren zu beseitigen und eine zugängliche Umgebung für Menschen mit Behinderungen zu schaffen. Dazu gehören unter anderem niedrigere Service-Theken, die es Personen mit Mobilitätshilfen erleichtern, Transaktionen durchzuführen. Spezifikationen zu Kassen, Geräten oder Checkout-Zonen fehlen jedoch meist.